25.03.2009

Strengere EU-Vorschriften für Kosmetika

Pressedienst des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat die neue Kosmetikverordnung verabschiedet. Mit der Aktualisierung der EU-Kosmetikbestimmungen werden rechtliche Unklarheiten und Widersprüche beseitigt und die Sicherheit von Kosmetika erhöht. Nanomaterialien sind in Kosmetika nur dann gestattet, wenn die Verwendung dieser Partikel sicher ist. Zudem haben die Abgeordneten durchgesetzt, dass die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Produkten deutlich gekennzeichnet wird.

Durch die Aktualisierung der Kosmetikverordnung soll das derzeitige Kosmetikrecht der EU, das seit 1976 viele Änderungen erfahren hat, vereinfacht werden. Hauptziel der neuen Verordnung ist die Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit von kosmetischen Mitteln durch eine Stärkung der Verantwortung der Kosmetik-Hersteller sowie durch Marktüberwachung. Auch die Verringerung von unnötigem Verwaltungsaufwand wird angestrebt. An den geltenden Bestimmungen über das Verbot und das Auslaufen von Tierversuchen für kosmetische Mittel bis 2009/2013 ändert sich nichts.

Roth-Berendt: “Sicherheitsüberprüfungen der kosmetischen Inhaltsstoffe stehen an erster Stelle”

Für Dagmar Roth-Berendt (SPD) stehen “Sicherheitsüberprüfungen für kosmetische Produkte an erster Stelle”. Cremes, Deos oder Rasierwasser würden direkt auf die Haut aufgetragen und daher “dürfen keine Risiken darstellen”. Das gelte besonders für ganz neue kosmetische Substanzen, etwa jene, die Nanopartikel enthalten. Nanopartikel besitzen aufgrund ihrer winzigen Größe besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die sich die Hersteller von Kosmetika zu Nutze machen wollen. Allerdings sind die Eigenschaften und Wirkungsweisen der Nanopartikel bislang noch nicht vollständig erforscht. Deshalb sei es notwendig, diesen Partikeln in kosmetischen Produkten “besondere Aufmerksamkeit zu schenken und ihre Wirkungsweise genauestens zu untersuchen. Nur wenn die Verwendung dieser Partikel sicher ist, dürfen sie zukünftig verwendet werden”.

Nanomaterialien in Kosmetika: Kennzeichnung und Sicherheitsbewertung

Die Kosmetikverordnung stellt klar, dass für jedes kosmetische Produkt, das Nanomaterialien enthält, ein hohes Verbraucherschutzniveau und der Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet werden muss. Bereits heute sind Nanomaterialien Bestandteil vieler auf dem Markt befindlicher Erzeugnisse. Im Jahr 2006 schätzte die EU-Kommission den Anteil kosmetischer Mittel mit Nanopartikeln auf etwa 5 %. Aufgrund ihrer geringen Größe weisen Nanomaterialien besondere Eigenschaften auf.

“Möchte ein Hersteller ein neues kosmetisches Produkt mit Nanopartikeln auf den Markt bringen, so muss er dies der Europäischen Kommission anzeigen und gleichzeitig eine Reihe von Sicherheitsnachweisen bereitstellen. Sollte die Europäische Kommission Zweifel an der Sicherheit dieses Produktes haben, kann sie den dafür zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss um eine Beurteilung bitten”, erklärt Roth-Berendt.

Die Abgeordneten haben auch erreicht, dass künftig alle Inhaltsstoffe in der Form von Nanomaterialien eindeutig in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Hierbei wird das Wort „Nano-“ dem Namen des Inhaltsstoffes vorangestellt.

“Das Kosmetik-Produkt muss halten, was es verspricht”

Im Hinblick auf Behauptungen über kosmetische Mittel, beispielsweise über ihre Effizienz, soll sichergestellt werden, dass nur die Merkmale, die das Kosmetik-Produkt tatsächlich aufweist, für Werbeaussagen und Etikettierung verwendet werden dürfen.

Die Kommission wird daher aufgefordert, einen Aktionsplan zu Angaben oder Behauptungen über kosmetische Mittel zu erstellen und eine Liste gemeinsamer Kriterien für Behauptungen anzunehmen, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen.

Hierzu Dagmar Roth-Berendt: “Die Werbung für Kosmetika soll keineswegs eingeschränkt werden. Ich fordere lediglich, dass bei der Werbung nur mit denjenigen Eigenschaften geworben wird, die das Produkt auch tatsächlich hat. Der Verbraucher darf nicht in die Irre geführt werden. Im Gegenteil, der Verbraucher muss sich darauf verlassen können, dass das Produkt hält, was es verspricht!”

Umgang mit gefährlichen kosmetischen Inhaltsstoffen

Wie von der Kommission vorgeschlagen und von den Abgeordneten in der Kosmetik-Verordnung unterstützt, hält der gefundene Kompromiss an dem generellen Verbot von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (k/e/f-Substanzen) eingestuft werden, in Kosmetika fest. Solche Stoffe dürfen nur in Ausnahmefällen in kosmetischen Produkten verwendet werden, für die es sehr strenge Bedingungen gibt, die durch die neue Verordnung noch verschärft wurden.

Inkrafttreten der Kosmetik-Verordnung

Die Kosmetik-Verordnung, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, wird 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Sie wird 42 Monate später anzuwenden sein, mit Ausnahme von einigen Bestimmungen über k/e/f-Substanzen und Nanomaterialien, die schon etwas früher anwendbar sind.


Weitere Informationen: Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung)